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09 Okt 2019
Trier(ots) - Im VW-Abgasskandal setzen immer mehr geschädigte Autofahrer erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Volkswagen Konzern durch. Gegner der betroffenen Autofahrer ist neben VW auch die drohende Verjährung ihrer Ansprüche. Bislang musste davon ausgegangen werden, dass die Schadensersatzansprüche von Autobesitzern, in deren Fahrzeug ein Diesel-Motor des Typs EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut wurde, zum 31. Dezember 2019 verjähren. Dem tritt jedoch nun das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18, entgegen und führt aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist seiner Ansicht nach noch gar nicht zu laufen begonnen habe.
Die Trierer Richter haben der Klage einer VW-Kundin stattgegeben und die Volkswagen AG zur Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises für einen VW Golf Plus verurteilt. Die Klägerin hatte das manipulierte Fahrzeug im Februar 2014 erworben. In diesem Fahrzeug war, wie in vielen Millionen anderen auch, ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut. Im Februar 2019 reichte die Klägerin unter Zuhilfenahme der auf den Abgasskandal spezialisierten Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Trier ein.
Das Landgericht gab der Klägerin jetzt Recht. Die Volkswagen AG sei gegenüber ihrer Kundin zum Schadensersatz verpflichtet, urteilten die Trierer Richter. VW habe der Klägerin vorsätzlich und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden zugefügt und damit den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt. Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sei noch nicht eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe vielmehr noch gar nicht erst zu laufen begonnen.
"Besonders erfreulich an diesem Urteil ist, dass das Landgericht Trier sehr verbraucherfreundlich zu der Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im VW Abgasskandal Stellung bezogen hat", erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen, der das Verfahren vor dem Landgericht Trier geführt hat.
Das Landgericht Trier kommt zu dem Ergebnis, dass die problematische und noch ungeklärte Rechtslage im Volkswagen Abgasskandal den Verjährungsbeginn hinausschieben könne. Nach Ansicht der Richter beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Betroffenen möglich ist. Bei den Fällen der Abgasmanipulation im Zusammenhang mit dem Motor des Typs EA189 fehle es bis jetzt an einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit an einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis.
"Wir begrüßen die überaus verbraucherfreundlichen Ausführungen des Landgerichts im Hinblick auf den Verjährungsbeginn. Die dreijährige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen würde demnach erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu laufen beginnen. Damit wäre eine Verjährung zum Ende des Jahres 2019 vom Tisch. Und solange Volkswagen ein höchstrichterliches Urteil verhindert, würde die Verjährungsfrist auch nicht zu laufen beginnen" fährt Rechtsanwalt Dr. Lehnen fort.
Autobesitzer mit einem Dieselmotor des Typs EA189 hätten nach dem überaus verbraucherfreundlichen Urteil aus Trier daher auch in den nächsten Jahren noch die Chance, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Selbst wenn es noch in diesem Jahr zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommen sollte - womit nicht ernsthaft gerechnet werden kann - würden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Manipulation von Fahrzeugen des Volkswagen Konzern mit einem Motor des Typs EA189 erst Ende 2022 verjähren.
Vom Abgasskandal betroffene Autofahrer sollten bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Automobilhersteller und Autohändler gleichwohl kurzfristig von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen und bestenfalls noch in 2019 Klage erheben, weil noch nicht absehbar ist, ob die Trierer Rechtsprechung sich bundesweit durchsetzt.
"Ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Unsere Kanzlei bietet betroffenen Autofahrern ein kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an" führt Rechtsanwalt Dr. Lehnen aus. "Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Volkswagen oder andere Automobilhersteller sollte in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden, da jeder Sachverhalt zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung führen kann."
Quelle-Foto: obs/Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB/Shanti Hesse(Shutterstock.com)