Kontaktbeschränkungen gelten auch in der Gastronomie

Kontaktbeschränkungen gelten auch in der Gastronomie

16 Okt 2020

Düsseldorf - Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens wurden für die Landeshauptstadt Düsseldorf neue Schutzmaßnahmen ergriffen. Darunter sind Kontaktbeschränkungen, die sowohl im öffentlichen Raum, als auch in der Düsseldorfer Gastronomie gelten. Entgegen den Ausführungen auf der gestrigen Pressekonferenz sieht der Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung auch eine Reduktion der Kontakte in der Gastronomie vor.

Statt bisher zehn dürfen sich nur noch fünf Personen gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten dürfen sich im öffentlichen Raum zusammen aufhalten, auch wenn sie mehr als fünf Personen sind. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt diese Ausnahme auch, wenn es sich um Personen handelt, die Minderjährige und Unterstützungsbedürftige oder feste Gruppen von Kindern begleiten.

Zudem sind die Gastronomiebetriebe verpflichtet, die Zahl der Personen, die gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen, von zehn auf fünf zu reduzieren. Die oben beschriebenen Ausnahmen gelten auch in der Gastronomie. Ab heute, 14. Oktober, gilt auch die stadtweite nächtliche Sperrstunde und das Alkoholverkaufsverbot von 1 bis 6 Uhr.

Die Maßnahmen im Überblick:

  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in öffentlichen städtischen Gebäuden, Schulen, Kindertagesstätten und auf Märkten. Dabei gelten die Altersvorgaben aus der aktuellen Coronaschutzverordung.
  • Kontaktbeschränkungen mit 5 statt bisher 10 Personen, die sich unter den in der Coronaschutzverordnung genannten Voraussetzungen im öffentlichen Raum zusammen aufhalten dürfen.
  • Nächtliche Sperrstunde von 1 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens und ein Alkoholverkaufsverbot in dieser Zeit.
  • Sofern Hygienekonzepte bei Veranstaltungen nicht bereits eine deutlich kleinere Anzahl von Personen vorsehen oder andere Regelungen die Anzahl der Personen nicht weiter reduzieren, dürfen Veranstaltungen mit maximal 500 Personen unter freiem Himmel oder 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Bei allen Veranstaltungen muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden.
  • Reduktion der erlaubten Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen von 1 Person/7 Quadratmetern auf 1 Person/10 Quadratmetern im Einzelhandel.
  • Empfehlung der Landeshauptstadt Düsseldorf, private Feiern in privaten Räumen mit maximal 25 Personen durchzuführen und bei solchen privaten Partys in privaten Räumen eine Kontaktliste zu erstellen.
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern und bei Trauungen (hier muss in öffentlichen Gebäuden ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden).
  • Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien in 13 Gebieten. Diese beschränken sich, neben der unmittelbaren Innenstadt rund um Altstadt und Hauptbahnhof, auf die stark frequentierten Stadtteilzentren in Kaiserswerth, Rath, Gerresheim, Düsseltal, Pempelfort, Oberkassel, Friedrichstadt, Unterbilk, Oberbilk, Eller, Garath und Benrath.

Die gesamte Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus vom 13. Oktober findet sich online unter folgendem Link: www.duesseldorf.de/leben-in-duesseldorf/informationen-zum-coronavirus/allgemeinverfuegungen-der-landeshauptstadt-duesseldorf.html

Quelle-Grafik: Landeshauptstadt Düsseldorf

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